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Erklärende Hinweise zu den neuen Zollvorschriften der Republik Cuba

Das Cubanische Fremdenverkehrsamt gibt hiermit die Mitteilung der Cubanischen Zollbehörden vom Januar 1998 bekannt: Die Republik Cuba wendet im Reiseverkehr die Vereinbarungen über die Erleichterungen im Zollverfahren für Touristen an, so wie sie für Cuba mit Datum vom 21. Januar 1964 in Kraft getreten sind. Nach Artikel 2 dieser Vereinbarung dürfen zeitweise, ohne daß hierfür Zollgebühren erhoben werden, unter anderem Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie Kleidung, Schuhe, und Toilettenartikel in angemessenem Verhältnis zur Dauer des Aufenthaltes, sowie Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und dem Zweck der Reise dienlich sind, darunter Kameras, Angel-, Tauch- und Jagdausrüstungen, Ferngläser und Musikinstrumente etc., eingeführt werden. Obwohl die Vereinbarung in Artikel 5 die Möglichkeit festlegt, eine zeitweilige Einfuhrgenehmigung für Gegenstände aus Artikel 2 zu verlangen, wird von den cubanischen Zollbehörden hiervon nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht, um das Zollverfahren für Touristen möglichst einfach zu gestalten. Darüber hinaus können Geschenke bis zu einem Wert von 50,- USD innerhalb eines natürlichen Jahres zollfrei eingeführt werden. Weiterhin sind bis zu 10 kg Medikamente und - insofern der Reisende über 18 Jahre alt ist - 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak, sowie bis zu 3 Liter Wein oder andere alkoholische Getränke zollfrei. Das cubanische Zollverfahren möchte den internationalen Tourismus begünstigen. Touristen müssen keine Zollerklärung ausfüllen, sofern das Gepäck nur Waren enthält, die gemäß der Vereinbarung zollfrei sind und keine Artikel mitgeführt werden, die in der Liste verbotener Gegenstände aufgeführt werden - wie z.B. frische Lebensmittel -, oder bestimmte Genehmigungen erfordern - wie z.B. Schußwaffen - oder unter Einfuhrbeschränkungen fallen - wie unter anderem Kühlgeräte, Klimaanlagen und elektrische Herde - Gegenstände also, die nicht im touristischen Interesse liegen und nicht in Artikel 2 der Konvention aufgeführt sind.An den neun internationalen Flughäfen der Republik Cuba werden Regeln und Verfahren angewandt, wie sie in Anhang 9, zehnte vereinfachte Ausgabe vom April 1997 zum Abkommen über die internationale Luftfahrt festgelegt wurden. Alle zuständigen Behörden haben sich eine schnelle und effiziente Abfertigung zum Ziel gesetzt, wie sie in der Empfehlung 6.29 beschrieben ist und wie sie von der 11. Regionalsitzung der Organisation für zivile Luftfahrt über die Vereinfachung des Verfahrens festgelegt worden ist. Gegenstände und Produkte bis zu einem Wert von 200,- USD dürfen einmalig innerhalb eines natürlichen Jahres zum Verbleib im Lande eingeführt werden, müssen jedoch verzollt werden. Der anzuwendende Zolltarif liegt bei 100% des Wertes dieser Gegenstände. Die Zollbehörden wiegen Reisegepäck dann, wenn sein Umfang ein Gewicht über 30 kg vermuten läßt. Wenn bei einer Überprüfung des Gepäcks festgestellt wird, daß es sich tatsächlich nur um persönliche Gegenstände des Reisenden handelt, wird unabhängig vom Gewicht des Gepäcks keine Zollgebühr erhoben.

DIE ZOLLBEHÖRDEN DER REPUBLIK CUBA.